Jürgen ist eher gemütlich und normalerweise ein Morgenmuffel vor dem Herrn
Normalerweise wäre Jürgen heute sicher gar nicht so früh aufgestanden.
Es war schon nach 6, als wir in die Falle sind gestern Nacht.
Um kurz vor 12 hatte ich zwar den Wecker gestellt, aber nach den Nachrichten wollte ich den eigentlich nochmal ein Stündchen weiterstellen, aber mein Mann saß ernsthaft aufrecht im Bett.
Das bin ich von Jürgen überhaupt nicht gewöhnt.
Ich muss eigentlich Jürgen immer mehrmals wecken, bevor er hochkommt, schon ganz und gar, wenn er nicht wirklich ausgeschlafen hat wie heute, denn keine 6 Stunden ist ja nicht viel.
Dann flöße ich ihm erstmal Kaffee schwarz ein, er raucht ne Zigarette, ich darf wenn möglich nicht sofort anfangen zu erzählen, denn mein Mann muss erstmal ganz langsam wach serden.
Jürgen gehört auch nicht zu den Leuten, die sich nun sehr leicht aus der Ruhe bringen lassen.
Aber heute war das anders.
Er hatte wie ich im Dösen die Nachrichten gehört und da wurde gesagt, sie haben die geplante Großdemo in Berlin verboten.
Jürgen kam hoch wie der Blitz und hat auch relativ schnell was darüber geschrieben.
Er redet schon lange davon, dass man uns mit den in keiner Weise mehr nachvollziehbaren Corona-Verordnungen unsere Grundrechte zu rauben versucht und es immer schlimmer wird.
Und ganz egal, wer da zu der Demo am 29.8. alles kommen wollte.
Es ist ein Grundrecht, demonstrieren zu dürfen, egal gegen was und ob jemand die Meinung des anderen nun passt oder nicht.
Nun dürfen in Berlin manche Gruppen kommen, andere aber nicht, die dem SPD-Typen da nicht genehm sind. Sowas geht gar nicht, obwohl ich nicht glaube, dass mir nun diese Gruppen persönlich liegen würden.
Trotzdem ... es ist ein Ding der Unmöglichkeit, was unsere Regierung und auch die in Berlin gerade tut.
Um Grundrechte auszusetzen, bedarf es wirklich triftiger Gründe .. und die gibt es schon lange nicht mehr . nicht hier in Deutschland.
Auch wir gehen von gewollter Panikmache aus, was reinen Wahl- oder Machtinteressen der Parteien an der Regierung dient.
Deutschland sollte aus seiner Vergangenheit gelernt haben.
Wir haben die Hitlerzeit hinter uns und ein Grundgesetz, das allen heilig sein sollte, die hier leben, denn ein nächstes Hitler-Deutschland brauchen wir nicht nochmal.
Ich möchte mal das Grundgesetz hier dazustellen und was dazu sagen, Punkt für Punkt, zumindest bei den ersten Artikeln .. denn alle werde ich nicht kommentieren können. Das wäre zu viel.
Und das Infektionsschutzgesetz rechtfertigt das schon lange nicht mehr, denn wir haben ja gar keine Übersterblichkeit wegen Corona in Deutschland. Das habe ich unlängst erst gepostet und direkt vom statistischen Bundesamt übernommen gehabt.
Alles findet Ihr oben im Link.
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Und wer schützt die Würde der alten Leute, die in den Pflegeheimen eingesperrt werden, angeblich um sie zu schützen? In Wirklichkeit aber ist das Einzelhaft unter verschärften Bedingungen bei den Schwächsten unserer Gesellschaft, die sich nicht mehr wehren können.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Freiheit, was ist denn das, seit wie Corona-Verordnungen haben?
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Und wie ist das mit den Menschen, die in einem Landkreis leben, der von besonders vielen Corona-Infizierten (die weder krank sein müssen noch gestorben sein müssen, nur ein positves Test-Ergebnis hatten) betroffen ist?
Artikel 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Ach, und ist es kein weltanschauliches Bekenntnis, wenn Menschen finden, die Corona-Regeln sind gar nicht mehr verhältnismäßig und sollten überdacht werden?
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
So so .. eine Zensur findet also nicht statt. Inzwischen wird an vielen Orten alles gelöscht, was nicht regierungskonform ist. Es ist schwierig, es dann noch anzuschauen oder zu lesen und sich selbst eine Meinung zu bilden und sie zu sagen, ist heute auch nicht mehr das, was es mal war.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
So so .. und dann kriegen junge Eltern unter Quarantäne Schreiben von den Behörden, dass man ihnen ihre Kinder sogar wegnehmen könnte, wenn sie sie unter Quarantäne nicht genug in der eigenen Wohnung von der Familie isolieren. Geht's noch?
Artikel 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Was Eltern altuell in den Schulen und Kitas erleben, mag nicht direkt dem Grundgesetz widersprechen, aber schön ist das schon lange nicht mehr.
Artikel 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Heute wurde zum ersten Mal sogar eine Demonstration verboten, weil die Anschauung einiger Demonstranten vielleicht der Regierung in Berlin nicht genehm sein könnte .. ich sage könnte, denn selbst das ist ja nur eine Vermutung.
Artikel 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Nun gut, was nutzt es Firmen, wenn ihnen nicht verboten wird, Wirtschaftsvereine zu bilden, aber die Ausübung ihrer Tätigkeit?
Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Egal, wo ich heute hingehe, ich muss überall meine Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse hinterlassen, damit man mich gegebenenfalls aufsuchen und unter Quarantäne oder wegen Corona testen kann.
Artikel 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Das ist sehr grenzwertig, denn wenn wir gar keine Übersterblichkeit durch Corona haben, wo bitte ist denn da die Seuchengefahr. Wäre die wirklich da, niemand würde sich aufregen, so aber ja.
Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Also das ist schon seit Einführung von Hartz IV nicht mehr gegeben. Zwangsarbeit wird heute sehr subtil durch Sanktionen durchgesetzt. Und seit Corona treibt man durch Berufsverboten allenthalben Menschen extra in Hartz IV rein .. das wird dann auch noch als "Hilfe" angepriesen .. ganz ehrlich .. das ist die Krönung schlechthin, was da als Corona-Schutz gemacht worden ist .. immer noch ohne irgendeine Übersterblichkeit in diesem Land.
Artikel 13 ist nicht wichtig jetzt.
Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Ja ... das Betreten der Wohnung zur Bekämpfung einer angeblichen Seuchengefahr wird heute allenthalber einfach gemacht .. wäre diese Seuchengefahr denn wirklich da, würde das sicher jeder einsehen .. nur immer noch. Wo sind denn die vielen Kranken und Toten? Test-Infizierte, das nehmen leider viele Leute heute nicht mehr ernst, sondern haben längst durchschaut, warum das gemacht wird, werden aber mundtot gemacht und dürfen nichtmal deshalb mehr demonstrieren.
14, 15, 15 und 17 sind mal nicht so wichtig, aber nun weiter:
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Und was versteht diese Regierung unter einem Missbrauch der Meinung- oder Versammlungsfreiheit?
Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Nun sogar die Diskussion darüber, ob die aktuellen Corona-Maßnahmen Grundrechte einschränken und ob das überhaupt sein darf, wird doch abgewürgt.
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Man hat schon seit Monaten nicht mehr das Gefühl, dass das Volk irgendein Mitspracherecht hat, seit wir Corona-Regeln haben, die werden nicht empfohlen, nicht auf Einsicht oder Freiwilligkeit gesetzt wie in den ersten Wochen noch .. die werden brutal durchgeknüppelt, mit Bußgeldern und Polizeigewalt erzwungen.
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Es wäre an der Zeit, sich einmal ernsthaft darüber zu unterhalten, auch wenn es alte etablierte Parteien sind, ob nicht gerade die sich schon länger so benehmen, dass man das verfassungswidrig nennen könnte.
...
So .. weiter mache ich mal nicht .. ich weiß, das Grundgesetz ist noch viel länger. Das hier sollte erstmal genügen und zeigen, unsere Grundrechte wurden nicht kurz ein paar Wochen, die werden seit Monaten mit Füßen getreten.
LG
Renate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen