Hab das mal rausgesucht, kann nützlich sein
§ 193
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische
oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der
Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile
von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar,
als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder
aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
LG
Renate
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen