Nur ein Textausschnitt aus der aktuellen Corona-Verordnung aus Schleswig-Holstein
Diese Verordnung ist eine von vielen und gültig erstmal vom 5.10. bis 1.11.20
Ich dachte zu Anfang, das ist nur vorübergehend.
Inzwischen sagen sowohl Streeck als auch Drosten, Corona wird für immer !!!! bleiben.
Und ich glaube, darüber sollten sich mal alle Menschen Gedanken machen, denn die Infektionskrankheit werden wir genauso wie die Grippe nie wieder loswerden.
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Begründung:
A. Allgemein
Nach Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Landesregierung mit zahlreichen Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten reagiert. Auf der Grundlage von § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erging erstmals am 17. März 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV). Diese Verordnung ist seitdem mehrfach überarbeitet, neugefasst und geändert worden.
Die mehrfachen Neufassungen und Änderungen der Verordnung waren notwendig, weil der Fortgang der Corona-Pandemie der kontinuierlichen und fortwirkenden Beobachtung durch die Landesregierung unterliegt und jeweils eine Anpassung an die aktuelle Pandemie-Situation erfolgte. Der Landesregierung war und ist sich dabei bewusst, dass durch die Verordnung in der Vergangenheit in Grundrechte eingegriffen wurde und gegenwärtig in wesentlichen Bereichen in elementare Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein und darüber hinaus eingegriffen wird. Dies hat seinen Grund darin, dass die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschränkungen entbehrlich gemacht hätte. Es bedarf weiterhin erheblicher grundrechtseinschränkender Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Gleichzeitig prüft die Landesregierung kontinuierlich, ob nicht die Verhältnismäßigkeit des staatlichen Handelns im weiteren Sinne eine Modifizierung der Maßnahmen nötig macht und damit weniger grundrechtseinschränkende Wirkungen für die Bürgerinnen und Bürger möglich sind. Dementsprechend waren auch die vergangenen Verordnungen dadurch gekennzeichnet, dass die zunächst umfassenden Grundrechtseinschränkungen Schritt für Schritt abgemildert werden konnten.
Derzeit zeichnet sich ab, dass es zwar grundsätzlich gelungen sein könnte, die Infektionskurve so abzuflachen, dass damit eine befürchtete Überforderung des Gesundheitswesens im Lande abgewendet werden konnte. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die Infektionszahlen nach dem Ende der Sommerferien und mit dem Beginn des Herbstes wieder sehr merklich steigen und dass es auch im Einzelfall immer wieder zu gravierenden Ausbruchsgeschehen kommt. In Abwägung dieser Gesichtspunkte und um den bislang erzielten Erfolg dabei nicht zunichte zu machen, müssen sämtliche weiteren Anpassungsschritte maßvoll und mit Augenmaß erfolgen. Es kann nicht in einem einzigen großen Schritt jegliche Freiheit umfassend wiederhergestellt werden. Die Gefahr einer Rückkehr zu einem dynamischen und exponentiellen Verlauf der Infektionszahlen wäre hierbei zu groß. Das deshalb anzuwendende Konzept des stufenweisen Anpassens setzt nach wie vor Einschränkungen insbesondere hygienischer und kapazitätsmäßiger Art bei der weiteren Öffnung voraus. Welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens in welchem Umfang wieder eine Öffnung erfahren sollen, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihm eine weite Einschätzungsprärogative zu. Auch die aktuellen Maßnahmen werden fortlaufend evaluiert, um ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und ihre Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu überprüfen.
Die Landesregierung hat deshalb den Geltungszeitraum für diese Verordnung wiederum begrenzt, um sehr zeitnah auf Änderungen in der Pandemiesituation reagieren und die erforderlichen Maßnahmen weiter anpassen zu können.
Auch die vorliegende Neufassung der Verordnung führt in der Abwägung zwischen den Grundrechtsbeeinträchtigungen, die trotz der bereits erfolgten Lockerungen der Maßnahmen nach wie vor bestehen, einerseits und dem Schutz vor den erheblichen Gesundheitsgefahren, die trotz der grundsätzlichen Abflachung der Infektionskurve gegenüber dem Frühjahr nach wie vor gegeben sind und sich in einzelnen, zum Teil gravierenden Ausbruchsgeschehen immer wieder manifestieren, andererseits zu weiteren verantwortbaren Anpassungen. Änderungen sind insbesondere im Rahmen der §§ 8, 15 und 16 erfolgt.
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Dabei ist anzumerken, dass sich nur auf die Infektionszahlen bezogen wird und nicht darauf, wie viele Leute wirklich krank geworden sind, so krank geworden sind, dass sie deshalb in die Intensivstation mussten oder gar gestorben sind.
Bis heute sind in Schleswig-Holstein 162 Menschen mit oder an Corona gestorben, mehr nicht.
Es liegen auch nie viele Leute deshalb im Krankenhaus.
LG
Renate
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